Glossar

Teilfreistellung: warum bei Aktien-ETFs nur 70 % versteuert werden

Die Teilfreistellung ist der Anteil der Erträge aus einem Investmentfonds, der in Deutschland steuerfrei bleibt (§ 20 InvStG). Für Privatanleger sind das 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei Immobilienfonds und 80 % bei Fonds mit überwiegend ausländischen Immobilien.

Auch: Teilfreistellungsquote · Aktienteilfreistellung · Teilfreistellung ETF

Erträge aus Investmentfonds, also auch aus ETFs, versteuerst du als Privatanleger nicht vollständig. Ein fester Anteil bleibt steuerfrei, und wie groß er ist, hängt nur davon ab, worin der Fonds laut seinen Anlagebedingungen investiert. Das Gesetz nennt das Teilfreistellung (§ 20 InvStG). Stand: Oktober 2026.

Die Quoten

Fondsart Voraussetzung (§ 2 InvStG) Steuerfrei im Privatvermögen
Aktienfonds laut Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 % in Kapitalbeteiligungen 30 %
Mischfonds fortlaufend mindestens 25 % in Kapitalbeteiligungen 15 %
Immobilienfonds fortlaufend mehr als 50 % in Immobilien 60 %
Auslands-Immobilienfonds mehr als 50 % in ausländischen Immobilien 80 %
sonstige Fonds, etwa Anleihe-ETFs keine 0 %

Für Fonds im Betriebsvermögen gelten höhere Quoten bei Aktienfonds (60 % für natürliche Personen, 80 % für Körperschaften). Maßgeblich sind die Anlagebedingungen des Fonds, nicht der Name. Ein „Multi-Asset“-Fonds kann ein Mischfonds sein oder gar keine Teilfreistellung haben.

Worauf sie wirkt

Auf alle Investmenterträge (§ 16 InvStG): Ausschüttungen, die jährliche Vorabpauschale und Gewinne beim Verkauf. Bei einem Aktien-ETF ohne Kirchensteuer ergibt das einen effektiven Steuersatz von 70 % × 26,375 % = 18,46 % auf jeden Euro Ertrag, sobald der Sparerpauschbetrag aufgebraucht ist.

Die Kehrseite: Verluste und Kosten aus solchen Fonds zählen steuerlich nur im selben Verhältnis (§ 21 InvStG). Ein Verlust von 1.000 € aus einem Aktien-ETF mindert die Erträge nur um 700 €.

Beispiele für 2026

Verkauf: Du verkaufst Anteile an einem Aktien-ETF mit 10.000 € Gewinn. Steuerpflichtig sind 7.000 €. Bei bereits ausgeschöpftem Pauschbetrag fallen 7.000 € × 26,375 % = 1.846,25 € an. Bei einem Anleihe-ETF mit gleichem Gewinn wären es 2.637,50 €.

Vorabpauschale: Ein thesaurierender Aktien-ETF ist am 1. Januar 2026 10.000 € wert und steigt im Jahr um mehr als 224 €. Der Basisertrag beträgt 10.000 € × 3,20 % Basiszins × 70 % = 224 € (§ 18 InvStG). Davon sind 30 % steuerfrei, steuerpflichtig bleiben 156,80 €. Ohne Freistellungsauftrag belastet die Bank im Januar 2027 41,36 €.

Häufige Fehler

  • Den Fondsnamen für die Fondsart halten. Entscheidend ist die Mindestquote in den Anlagebedingungen, nicht die Bezeichnung im Fondsnamen.
  • Die 30 % als Rabatt auf die Steuer sehen. Die Teilfreistellung mindert den steuerpflichtigen Ertrag, nicht die Steuer. Das Ergebnis ist aber dasselbe: 30 % weniger Steuer.
  • Einzelaktien gleichsetzen. Für Dividenden und Kursgewinne aus Einzelaktien gibt es keine Teilfreistellung; sie werden voll mit der Abgeltungsteuer belastet.
  • Verluste voll ansetzen. Verluste aus teilfreigestellten Fonds zählen nur anteilig.

In der Planung

Die Teilfreistellung ist ein Grund, warum Aktien-ETFs im Privatdepot steuerlich günstiger sind, als der Satz von 26,375 % vermuten lässt. Für eine langfristige Rechnung zählt der effektive Satz von rund 18,5 % auf Gewinne. Der ETF-Sparplanrechner setzt ihn bei Aktienfonds automatisch an, der Vorabpauschale-Rechner zeigt, was im Januar abgebucht wird.

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Quellen