Abgeltungsteuer: 25 % auf Zinsen, Dividenden und Kursgewinne
Die Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer auf private Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Fondserträge und Kursgewinne. Sie beträgt 25 % (§ 32d EStG), zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Bank zieht sie direkt ab; damit ist die Steuer in der Regel erledigt.
Auch: Abgeltungssteuer · Kapitalertragsteuer · Kapitalertragssteuer · KESt
Auf private Kapitalerträge zahlst du in Deutschland nicht deinen persönlichen Steuersatz, sondern pauschal 25 % (§ 32d Abs. 1 EStG). Die Bank behält die Steuer als Kapitalertragsteuer ein (§ 43a EStG), und mit diesem Abzug ist die Einkommensteuer auf diese Erträge „abgegolten“ (§ 43 Abs. 5 EStG). Daher der Name. Die Schreibweise „Abgeltungssteuer“ ist verbreitet, im Gesetz steht „Abgeltungsteuer“. Stand: Oktober 2026.
Wie viel Steuer fällt an?
| Kirchensteuer | Steuersatz insgesamt |
|---|---|
| keine | 25 % + 5,5 % Soli darauf = 26,375 % |
| 8 % | rund 27,82 % |
| 9 % | rund 27,99 % |
Die Kirchensteuer mindert die Abgeltungsteuer etwas, weil das Gesetz sie herausrechnet. Die Formel lautet:
Abgeltungsteuer = (e − 4q) ÷ (4 + k)
Dabei ist e der Kapitalertrag, q die anrechenbare ausländische Quellensteuer und k der Kirchensteuersatz. Bei 9 % Kirchensteuer und ohne ausländische Steuer sind das 24,45 % Steuer, 1,34 % Soli und 2,20 % Kirchensteuer.
Wichtig: Die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag (20.350 € Einkommensteuer, bei Zusammenveranlagung 40.700 €) gilt für die Abgeltungsteuer nicht. Auf die einbehaltene Kapitalertragsteuer werden immer 5,5 % erhoben (§ 3 Abs. 3 und § 4 SolZG).
Was darunter fällt
Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen und Vorabpauschalen von Fonds, Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, Anleihen und Fondsanteilen. Vor der Steuer werden der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € und bei Fonds die Teilfreistellung abgezogen. Ausnahmen regelt § 32d Abs. 2 EStG, etwa Darlehen zwischen nahestehenden Personen oder größere Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft.
Beispiel
Clara hat 2026 3.000 € Zinsen auf ihr Tagesgeld bekommen. Ihr Freistellungsauftrag über 1.000 € liegt bei dieser Bank. Steuerpflichtig sind 2.000 €:
- ohne Kirchensteuer: 2.000 € × 26,375 % = 527,50 €
- mit 9 % Kirchensteuer: 2.000 ÷ 4,09 = 489,00 € Steuer, dazu 26,89 € Soli und 44,01 € Kirchensteuer, zusammen 559,90 €
Verluste: die Regeln, die oft überraschen
- Verluste aus Kapitalvermögen kannst du nicht mit Lohn oder Mieteinnahmen verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 1 EStG). Sie werden in Folgejahre vorgetragen.
- Verluste aus dem Verkauf von Aktien darfst du nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien verrechnen (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG). Gewinne aus ETF-Verkäufen zählen nicht dazu; sie sind Investmenterträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
- Die Bank verrechnet Gewinne und Verluste innerhalb eines Jahres automatisch und trägt den Rest vor (§ 43a Abs. 3 EStG). Liegen Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken, brauchst du eine Verlustbescheinigung und die Steuererklärung.
Wann sich die Steuererklärung trotzdem lohnt
Die Abgeltungsteuer ist nicht immer endgültig. Mit der Anlage KAP kannst du beantragen, dass das Finanzamt nachrechnet, etwa bei einem nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag oder bei Verlusten bei einer anderen Bank (§ 32d Abs. 4 EStG). Liegt dein persönlicher Steuersatz unter 25 %, kann die Günstigerprüfung die Kapitalerträge mit dem normalen Tarif besteuern (§ 32d Abs. 6 EStG).
In der Planung
Für die Planung zählt meist nicht der Steuersatz allein, sondern wann Steuer anfällt. Bei thesaurierenden Fonds fällt sie jährlich nur auf die Vorabpauschale und den Rest erst beim Verkauf an. Der ETF-Sparplanrechner zeigt, was nach Kosten und Steuern bleibt, der Entnahmerechner, wie lange ein Depot bei regelmäßigen Entnahmen reicht. Wie sich Steuern über einen ganzen Plan verteilen, beschreibt der Ratgeber Steuerplan.
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Quellen
- § 32d EStG: Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
- § 43 EStG: Abgeltungswirkung des Steuerabzugs (Abs. 5)
- § 43a EStG: Kapitalertragsteuer und Verlustverrechnung der Bank
- § 20 EStG: Einkünfte aus Kapitalvermögen, Verlustregeln (Abs. 6)
- § 3 SolZG: Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer
- § 4 SolZG: Zuschlagsatz 5,5 %