Glossar

Sparerpauschbetrag: 1.000 € Kapitalerträge steuerfrei

Der Sparer-Pauschbetrag ist der Betrag, um den deine Einkünfte aus Kapitalvermögen jedes Jahr pauschal gemindert werden: 1.000 € pro Person, 2.000 € für zusammen veranlagte Ehegatten (§ 20 Abs. 9 EStG). Erträge bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei; tatsächliche Kosten kannst du daneben nicht abziehen.

Auch: Sparer-Pauschbetrag · Sparerfreibetrag · Freibetrag Kapitalerträge

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 2026 1.000 € pro Person und 2.000 € für Ehegatten, die zusammen veranlagt werden (§ 20 Abs. 9 EStG). Er wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 von 801 € und 1.602 € angehoben. Für 2027 ist keine Änderung beschlossen. Stand: Oktober 2026.

Wie der Pauschbetrag wirkt

Rechtlich ist er ein Werbungskosten-Pauschbetrag: Von deinen Kapitalerträgen werden pauschal 1.000 € abgezogen, und nur der Rest wird besteuert. Tatsächliche Kosten wie Depotgebühren oder Zinsen für einen Wertpapierkredit kannst du nicht zusätzlich absetzen. Der Abzug ist außerdem auf die Höhe deiner Erträge begrenzt; er erzeugt keinen Verlust (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG).

Bei Ehepaaren wird der gemeinsame Betrag zunächst je zur Hälfte abgezogen. Hat ein Partner weniger als 1.000 € Erträge, geht der ungenutzte Rest auf den anderen über (§ 20 Abs. 9 Satz 3 EStG).

Damit der Pauschbetrag schon im laufenden Jahr wirkt, brauchst du einen Freistellungsauftrag bei deiner Bank. Ohne ihn behält die Bank Steuer ein, und du holst sie über die Steuererklärung zurück (§ 32d Abs. 4 EStG).

Wie viel Vermögen deckt 1.000 € ab?

Das hängt von der Anlage ab. Drei Rechnungen für 2026, jeweils nur für den Pauschbetrag einer Person:

Anlage Steuerpflichtiger Ertrag Vermögen, bis zu dem es steuerfrei bleibt
Tagesgeld mit 2 % Zinsen 2 % des Guthabens 50.000 €
Thesaurierender Aktien-ETF (nur Vorabpauschale) 3,20 % × 70 % × 70 % = 1,568 % rund 63.800 €
Ausschüttender Aktien-ETF mit 2 % Ausschüttung 2 % × 70 % = 1,4 % rund 71.400 €

Die 70 % ergeben sich aus der Teilfreistellung für Aktienfonds (30 % steuerfrei). Die Vorabpauschale setzt zusätzlich nur 70 % des Basiszinses von 3,20 % an und gilt nur, wenn der Fonds im Jahr mindestens so viel gewonnen hat.

Mehr als 263,75 € Steuer im Jahr spart der Pauschbetrag nicht: 1.000 € × 25 % Abgeltungsteuer × 1,055 Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer.

Beispiel: Verkauf mit 10.000 € Gewinn

Du verkaufst Anteile an einem Aktien-ETF mit 10.000 € Gewinn. Steuerpflichtig sind 70 %, also 7.000 €. Nach dem Pauschbetrag bleiben 6.000 €. Darauf fallen 26,375 % an: 1.582,50 €. Ohne Teilfreistellung und Pauschbetrag wären es 2.637,50 €.

Häufige Missverständnisse

  • „Der Freibetrag gilt pro Konto.“ Nein, er gilt pro Person und Jahr, egal bei wie vielen Banken.
  • „Ungenutzter Freibetrag lässt sich ins nächste Jahr retten.“ Nein. Was in einem Jahr nicht genutzt wird, verfällt. Manche Anleger realisieren deshalb gezielt Gewinne bis zur Höhe des Pauschbetrags und kaufen wieder. Ob sich das lohnt, hängt von den Kosten ab.
  • „Er gilt auch für Mieteinnahmen oder Betriebseinnahmen.“ Nein, nur für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen.
  • „Kinder teilen sich den Betrag der Eltern.“ Nein, jedes Kind hat einen eigenen Pauschbetrag.

In der Planung

Bei kleinen Depots macht der Pauschbetrag einen großen Teil der Steuer aus, bei großen kaum noch. Wer in den Ruhestand Vermögen entnimmt, kann Verkäufe so über die Jahre verteilen, dass jedes Jahr ein Teil des Gewinns in den Pauschbetrag fällt. Der ETF-Sparplanrechner und der Zinseszinsrechner zeigen, wann deine Erträge den Betrag übersteigen. Was darüber liegt, regelt die Abgeltungsteuer.

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Quellen