Beitragsbemessungsgrenze 2026: alle Werte und was sie für dich bedeuten
Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden; was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. 2026 liegt sie bei 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 69.750 € (5.812,50 €) in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Auch: BBG · Beitragsbemessungsgrenze 2026 · Beitragsbemessungsgrenze 2027 · Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung · Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung
Sozialversicherungsbeiträge sind ein Prozentsatz deines Bruttogehalts, aber nur bis zu einer Grenze. Was du darüber verdienst, ist beitragsfrei. Diese Grenze heißt Beitragsbemessungsgrenze, kurz BBG. Sie wird jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst (§ 159 SGB VI). Seit 2025 gilt in der Rentenversicherung ein einheitlicher Wert für Ost und West. Stand: Oktober 2026.
Die Werte für 2026 und 2027
| Grenze | 2026 im Monat | 2026 im Jahr | 2027 im Monat | 2027 im Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Renten- und Arbeitslosenversicherung | 8.450 € | 101.400 € | 8.850 € | 106.200 € |
| Knappschaftliche Rentenversicherung | 10.400 € | 124.800 € | 10.900 € | 130.800 € |
| Kranken- und Pflegeversicherung | 5.812,50 € | 69.750 € | 6.375 € | 76.500 € |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 6.450 € | 77.400 € | 7.012,50 € | 84.150 € |
Die Werte für 2026 stehen in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026. Die Werte für 2027 hat das Bundeskabinett beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen. In der Kranken- und Pflegeversicherung steigt die Grenze 2027 stärker als die Löhne, weil das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zusätzlich 300 € im Monat vorsieht.
BBG und Versicherungspflichtgrenze sind nicht dasselbe
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beiträge. Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) entscheidet, ob du als Angestellter in die private Krankenversicherung wechseln darfst: erst wenn dein regelmäßiges Jahresgehalt über 77.400 € liegt (2026). Zwischen 69.750 € und 77.400 € zahlst du also schon den Höchstbeitrag, bleibst aber pflichtversichert.
Beispiel: Beiträge bei 120.000 € Gehalt
Arbeitnehmeranteile 2026, mit Kindern, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %:
| Versicherung | Rechnung | Beitrag im Jahr |
|---|---|---|
| Rente (9,3 %) | 101.400 € × 9,3 % | 9.430,20 € |
| Arbeitslosen (1,3 %) | 101.400 € × 1,3 % | 1.318,20 € |
| Kranken (7,3 % + 1,45 %) | 69.750 € × 8,75 % | 6.103,13 € |
| Pflege (1,8 %) | 69.750 € × 1,8 % | 1.255,50 € |
| Summe | 18.107,03 € |
Das sind 15,1 % des Gehalts. Bei 60.000 € Gehalt, also unter beiden Grenzen, wären es 21,15 %. Über der Grenze sinkt die Belastung mit jedem Euro mehr Gehalt.
Mit den Werten für 2027 und gleichen Beitragssätzen stiege die Summe bei 120.000 € auf 19.327,95 €, also um 1.220,92 €. Für Kinderlose sieht ein Regierungsentwurf zusätzlich einen höheren Pflegezuschlag vor.
Was die Grenze für die Rente bedeutet
Was über der BBG liegt, bringt auch keine Rentenpunkte. 2026 sind höchstens 101.400 € ÷ 51.944 € = 1,9521 Punkte im Jahr möglich, also 83,00 € Monatsrente zum Rentenwert von 42,52 €. Wer deutlich über der Grenze verdient, bekommt im Verhältnis zum Gehalt eine niedrige gesetzliche Rente und eine größere Rentenlücke.
Häufige Fehler
- BBG und Versicherungspflichtgrenze verwechseln. Der Wechsel in die PKV hängt an 77.400 €, nicht an 69.750 €.
- Jahreswert und Monatswert mischen. Die Grenze gilt monatlich. Einmalzahlungen werden nach eigenen Regeln zugeordnet.
- Mehrere Einkünfte. In der Krankenversicherung gilt die Grenze für alle beitragspflichtigen Einnahmen zusammen (§ 223 Abs. 3 SGB V), in der Krankenversicherung der Rentner also für Rente und Betriebsrente gemeinsam.
In der Planung
Der Brutto-Netto-Rechner berücksichtigt die Grenzen für 2026 automatisch. Bei einer Gehaltserhöhung über die Grenze bleibt dir netto mehr vom Zuwachs als darunter.
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Quellen
- § 4 SV-Rechengrößenverordnung 2026: BBG Rentenversicherung
- § 2 SV-Rechengrößenverordnung 2026: Jahresarbeitsentgeltgrenzen
- § 3 SV-Rechengrößenverordnung 2026: Durchschnittsentgelt
- § 223 SGB V: Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung, Sonderregel 2027
- § 159 SGB VI: Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen
- Bundesregierung: Beitragsbemessungsgrenzen für 2027 steigen (12.10.2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung