Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Voraussetzungen und Beiträge
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist die gesetzliche Pflichtversicherung für Rentner, die in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens neun Zehnteln gesetzlich versichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Beiträge fallen auf Rente, Betriebsrente und Arbeitseinkommen an, nicht auf Kapitalerträge.
Auch: KVdR · Krankenversicherung der Rentner · 9/10-Regelung · Pflichtversicherung Rentner
Wer in Rente geht, bleibt nicht automatisch so versichert wie vorher. Entscheidend ist, ob du die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllst. Dann bist du pflichtversichert und zahlst Beiträge nur auf bestimmte Einkünfte. Wenn nicht, bist du freiwillig versichert oder privat, und das kann deutlich teurer werden. Stand: Oktober 2026.
Die 9/10-Regelung
In die KVdR kommst du, wenn du einen Rentenantrag gestellt hast und die Voraussetzungen für die Rente erfüllst und wenn du zwischen dem Beginn deiner ersten Erwerbstätigkeit und dem Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums gesetzlich versichert warst, als Mitglied oder familienversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Beispiel: Du hast mit 20 angefangen zu arbeiten und stellst mit 66 den Rentenantrag. Der Zeitraum umfasst 46 Jahre, die zweite Hälfte 23 Jahre. Davon musst du mindestens 20,7 Jahre gesetzlich versichert gewesen sein.
Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden dir drei Jahre angerechnet (§ 5 Abs. 2 SGB V). Zeiten in der privaten Krankenversicherung zählen nicht als Mitgliedszeit.
Was du zahlst
| Einkunft | Krankenversicherung | Pflegeversicherung |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rente | 7,3 % + halber Zusatzbeitrag deiner Kasse; die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung (§ 249a SGB V) | 3,6 %, ohne Kinder 4,2 %, allein (§ 59 SGB XI) |
| Betriebsrente | 14,6 % + voller Zusatzbeitrag, nach Freibetrag von 197,75 € im Monat (§ 226 Abs. 2, § 248 SGB V) | voller Satz, kein Freibetrag; bis 197,75 € beitragsfrei |
| Kapitalerträge, Mieten | keine Beiträge | keine Beiträge |
Beitragspflichtig sind in der KVdR nur Rente, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen (§ 237 SGB V). Die 197,75 € sind ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 € für 2026.
Beispiel 2026
Gerd bekommt 1.500 € gesetzliche Rente und 300 € Betriebsrente. Seine Kasse erhebt den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, er hat Kinder.
- Rente, Krankenversicherung: 1.500 € × 8,75 % = 131,25 €
- Rente, Pflegeversicherung: 1.500 € × 3,6 % = 54,00 €
- Betriebsrente, Krankenversicherung: (300 € − 197,75 €) × 17,5 % = 17,89 €
- Betriebsrente, Pflegeversicherung: 300 € × 3,6 % = 10,80 €
Zusammen gehen 213,94 € ab. Vor Steuern bleiben 1.586,06 €.
Wenn du die KVdR nicht erreichst
Dann bist du in der gesetzlichen Kasse freiwillig versichert. Beiträge richten sich nach deiner gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V), also auch nach Kapitalerträgen und Mieteinnahmen. Es gilt eine Mindestbemessung von einem Neunzigstel der monatlichen Bezugsgröße je Tag, 2026 also 1.318,33 € im Monat.
Bist du privat versichert, zahlt die Rentenversicherung einen Zuschuss: die Hälfte von 14,6 % plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag auf die Rente, höchstens die Hälfte deines Beitrags (§ 106 SGB VI).
Was für 2027 feststeht
Noch wenig. Den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2027 legt das Bundesgesundheitsministerium bis zum 1. November 2026 fest; der Schätzerkreis hat 2,9 % errechnet. Ein Regierungsentwurf sieht vor, den Pflegezuschlag für Kinderlose ab 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte zu erhöhen. Beschlossen ist das noch nicht.
Häufige Fehler
- Die 9/10-Regel am ganzen Berufsleben messen. Es zählt nur die zweite Hälfte. Wer früh privat versichert war und später gesetzlich, kann sie trotzdem erfüllen, umgekehrt oft nicht.
- Beiträge auf Betriebsrenten vergessen. Auf Betriebsrenten fällt der volle Beitrag an, nicht der halbe.
- Freiwillige Versicherung unterschätzen. Wer früh aussteigt und von Kapitalerträgen lebt, zahlt als freiwilliges Mitglied auch darauf Beiträge.
In der Planung
Der Rentenlücke-Rechner zieht die Beiträge der KVdR von deiner Rente ab. Für die Jahre zwischen Arbeitsende und Rentenbeginn zeigt der Rentenbrücke-Rechner, wie weit dein Geld reicht. Mehr zur Krankenversicherung bei frühem Ausstieg steht im Ratgeber FIRE in Deutschland.
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Quellen
- § 5 SGB V: Versicherungspflicht, 9/10-Regelung, Kinderzeiten
- § 237 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner
- § 226 SGB V: Freigrenze und Freibetrag für Versorgungsbezüge
- § 248 SGB V: Beitragssatz aus Versorgungsbezügen
- § 249a SGB V: Tragung der Beiträge aus der Rente
- § 240 SGB V: Beiträge freiwilliger Mitglieder
- § 59 SGB XI: Pflegebeitrag aus der Rente
- § 57 SGB XI: Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung
- § 106 SGB VI: Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
- § 1 SV-Rechengrößenverordnung 2026: Bezugsgröße 3.955 €
- Deutsche Rentenversicherung: Werte der Rentenversicherung (Beitragssätze 2026)
- Bundesamt für Soziale Sicherung: GKV-Schätzerkreis Oktober 2026
- Bundesgesundheitsministerium: Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz