Flexirente: Teilrente, Hinzuverdienst und Arbeiten nach der Altersgrenze
Flexirente ist der Sammelbegriff für Regeln, mit denen du den Übergang in die Rente selbst gestaltest: Altersrente als Teilrente von 10 bis 99,99 % beziehen, ohne Hinzuverdienstgrenze neben der Altersrente arbeiten und nach der Regelaltersgrenze weiter einzahlen oder für Zuschläge später anfangen.
Auch: Flexi-Rente · Flexirentengesetz · Teilrente · Hinzuverdienst Rente
„Flexirente“ ist kein eigener Rententyp. Der Begriff geht auf das Flexirentengesetz zurück und steht für mehrere Regeln, die den Übergang vom Job in die Rente beweglicher machen. Für 2026 sind diese wichtig. Stand: Oktober 2026.
Die Bausteine
1. Teilrente. Jede Altersrente kann als Teilrente bezogen werden, mindestens 10 % und höchstens 99,99 % der Vollrente (§ 42 SGB VI). Den Anteil legst du selbst fest, auch ohne Nebenjob. Den nicht bezogenen Teil bekommst du später mit geringerem oder ohne Abschlag.
2. Unbegrenzter Hinzuverdienst. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr, auch nicht vor der Regelaltersgrenze. Du musst einen Nebenjob auch nicht mehr melden. Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiter Grenzen.
3. Weiter einzahlen. Wer neben einer vorgezogenen Altersrente beschäftigt ist, bleibt rentenversicherungspflichtig. Nach der Regelaltersgrenze ist ein Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, kann aber gegenüber dem Arbeitgeber darauf verzichten (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Dann erhöhen die Beiträge die Rente, jeweils ab Juli des Folgejahres.
4. Später anfangen. Für jeden Monat, den du die Rente nach der Regelaltersgrenze aufschiebst, steigt sie dauerhaft um 0,5 % (§ 77 SGB VI). Ein Jahr bringt 6 %.
5. Abschläge ausgleichen. Ab 50 kannst du die Abschläge einer geplanten vorgezogenen Rente mit einer Sonderzahlung ausgleichen (§ 187a SGB VI).
Dazu kommt seit 2026 die Aktivrente: Wer nach der Regelaltersgrenze angestellt weiterarbeitet, kann bis zu 2.000 € Lohn im Monat steuerfrei bekommen. Sozialversicherungsbeiträge fallen trotzdem an.
Beispiel: halbe Rente mit 64
Petra, Jahrgang 1964, hat 35 Versicherungsjahre und könnte mit 67 eine Vollrente von 1.600 € brutto beziehen (alle Werte ohne weitere Beiträge und Anpassungen). Sie will ab 64 nur noch halbtags arbeiten.
- Vollrente ab 64: 36 Monate früher, 36 × 0,3 % = 10,8 % Abschlag. 1.600 € × 0,892 = 1.427,20 €, dauerhaft.
- 50 % Teilrente ab 64: 800 € × 0,892 = 713,60 € bis 67. Ab 67 kommt die zweite Hälfte ohne Abschlag dazu: 713,60 € + 800 € = 1.513,60 €.
Mit der Teilrente fehlen Petra bis 67 im Monat 713,60 € gegenüber der Vollrente, dafür ist ihre Rente ab 67 dauerhaft 86,40 € höher. Ihr Halbtagsgehalt bringt zusätzlich weitere Entgeltpunkte.
Häufige Missverständnisse
- „Neben der Frührente darf ich nur wenig verdienen.“ Das galt bis Ende 2022. Bei Altersrenten gibt es keine Grenze mehr.
- „Flexirente ist Altersteilzeit.“ Nein. Altersteilzeit ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, die Flexirente betrifft deine Rente.
- „Der Hinzuverdienst ist steuerfrei.“ Nein. Lohn und Rente werden zusammen besteuert, und auf den Lohn fallen Sozialbeiträge an. Die Aktivrente gilt erst nach der Regelaltersgrenze und nur für Arbeitnehmer.
- „Der Abschlag fällt später weg.“ Der Abschlag auf den früh bezogenen Teil bleibt lebenslang.
In der Planung
Teilrente und Teilzeit zusammen können den Übergang glätten. Ob sich das rechnet, hängt davon ab, wie lange du die Rente beziehst. Der Teilzeitrechner zeigt, was weniger Arbeit kostet, der Rentenlücke-Rechner die Wirkung eines früheren oder späteren Rentenbeginns. Die Rente selbst rechnet in Rentenpunkten; was von ihr netto bleibt, hängt an der Krankenversicherung der Rentner.
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Quellen
- Deutsche Rentenversicherung: Flexirente
- Deutsche Rentenversicherung: FAQ Hinzuverdienst seit 2023
- Deutsche Rentenversicherung: Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
- § 42 SGB VI: Vollrente und Teilrente
- § 77 SGB VI: Zugangsfaktor, Abschläge und Zuschläge
- § 5 SGB VI: Versicherungsfreiheit und Verzicht nach der Regelaltersgrenze
- § 187a SGB VI: Ausgleichszahlung ab 50
- BMF-Monatsbericht Februar 2026: Aktivrente